Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
BGH, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen IX ZR 43/92
DRsp Nr. 1993/341
Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
»1. Die Verjährung gemäß § 852 Abs. 1BGB beginnt nicht, solange nicht der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Das setzt im Falle eines Delikts gegen das Vermögen regelmäßig den Eintritt eines Vermögensschadens - nicht nur einer Gefährdung - voraus. 2. Beurkundet ein Notar mehrere Kaufverträge desselben Verkäufers mit verschiedenen Käufern über unterschiedliche Teile eines Grundstücks, so beginnt die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen grundsätzlich für jeden Vertrag gesondert.3. Die durch § 852 Abs. 1BGB vorausgesetzte Kenntnis muß unter anderem diejenigen Tatumstände erfassen, aus denen sich ein Schaden ergibt. 4. Zur Pflicht des Notars, über die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2GrdstVG und nach § 19 BBauG zu belehren.5. Zur zivilrechtlichen Auswirkung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2GrdstVG und § 19 Abs. 2 BBauG auf Grundstückskaufverträge, wenn die Genehmigung - nur - für andere, gleichartige Verträge versagt worden ist. 6. Im Rahmen der Beurkundungstätigkeit ist der Notar nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Abgrenzung zu BGHZ 62, 119, 121 ff und BGH NJW 1984, 1748).
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