BGH - Beschluß vom 25.11.1991
III ZR 190/90
Normen:
BGB § 839; BGB § 852; GG Art. 34;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Auskunft 7
BGHR BGB § 852 Amtshaftung 3
BRS 53 Nr. 32
BayVBl 1992, 221
Vorinstanzen:
I. LG Köln ? Urteil vom 14.01.1986 - 5 O 37/85,
II. OLG Köln ? Urteil vom 23.02.1987 - 7 U 252/86,
III. BGH ? Urteil vom vom 11.05.1989 - III ZR 88/87,
IV. OLG Köln ? (Grund-) Urteil vom 04.10.1990 - 7 U 252/86,

Amtshaftung einer Gemeinde aus Organisationsverschulden bei auf fehlender behördeninterer Information beruhender falscher Auskunft eines Bediensteten über die Gültigkeit eines Bebauungsplans

BGH, Beschluß vom 25.11.1991 - Aktenzeichen III ZR 190/90

DRsp Nr. 2009/18625

Amtshaftung einer Gemeinde aus Organisationsverschulden bei auf fehlender behördeninterer Information beruhender falscher Auskunft eines Bediensteten über die Gültigkeit eines Bebauungsplans

1. Ist einer Gemeinde die Nichtigkeit eines von ihr aufgestellten Bebauungsplans bekannt, darf sie diesen Mangel nicht verschweigen. Sie muß dafür sorgen, daß ihre Bediensteten, für deren Tätigkeit dies von Bedeutung sein kann, auf Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplanes hingewiesen und mit den erforderlichen Anweisungen versehen werden. 2. Unterläßt sie die hierfür notwendigen organisatorischen Maßnahmen, begründet dies - unabhängig vom individuellen Verschulden des die Auskunft erteilenden Bediensteten - einen schuldhaften Organisationsmangel, für den sie aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung einzustehen hat.

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 04. Oktober 1990 - 7 U 252/86 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 11.474.971,77 DM

Normenkette:

BGB § 839; BGB § 852; GG Art. 34;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).