Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 04. Oktober 1990 - 7 U 252/86 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 11.474.971,77 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
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