BGH - Urteil vom 08.06.2006
III ZR 236/04
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 172/03
LG Darmstadt, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 122/00

Amtshaftung wegen rechtswidriger Eintragung einer Baulast

BGH, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen III ZR 236/04

DRsp Nr. 2006/19034

Amtshaftung wegen rechtswidriger Eintragung einer Baulast

Hat die Bauordnungsbehörde rechtswidrig eine Baulast eingetragen, um die Erschließung eines Grundstücks zu sichern, so steht dem Grundstückseigentümer grundsätzlich ein Anspruch wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung zu. Es fehlt jedoch an der Darlegung eines ersatzfähigen Schadens, wenn der Kläger lediglich geltend macht, er habe wegen der Wertminderung des Grundstücks durch die Baulast von vorneherein auf Verkaufbemühungen verzichtet. Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass ohne die Eintragung der Baulast die wegemäßige Erschließung des Grundstücks nicht gesichert und der Wert des Grundstücks bereits hierdurch gemindert war.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ;

Tatbestand: