OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.2004
1 U 172/03
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; HBO (1990) §§ 109 ff. ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 122/00

Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Eintragung einer Baulast?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 1 U 172/03

DRsp Nr. 2004/10226

Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Eintragung einer Baulast?

»1. Die rechtswidrige Eintragung einer Baulast kann Amtshaftungsansprüche des betroffenen Grundstückseigentümers auslösen. 2. Dies gilt grundsätzlich nicht für die unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht in einem gerichtlichen Verfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen. 3. Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass wahrscheinlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 339, 340; NJW 1978, 544). 4. Zum Zurechnungszusammenhang zwischen der Eintragung einer Baulast und dem einstweiligen Verzicht des Grundstückseigentümers auf Verkaufsbemühungen sowie darauf beruhenden Schäden.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; HBO (1990) §§ 109 ff. ; ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte habe den Verkauf des klägerischen Hausgrundstücks Gemarkung A..., Flur ..., Flurstück ... dadurch vereitelt, dass er im Jahre 1992 eine rechtswidrige Baulast eingetragen und auch nach deren im Jahre 1997 erfolgter Löschung eine unzutreffende Rechtsansicht zur Erschließung des Grundstücks vertreten habe.