I. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte habe den Verkauf des klägerischen Hausgrundstücks Gemarkung A..., Flur ..., Flurstück ... dadurch vereitelt, dass er im Jahre 1992 eine rechtswidrige Baulast eingetragen und auch nach deren im Jahre 1997 erfolgter Löschung eine unzutreffende Rechtsansicht zur Erschließung des Grundstücks vertreten habe.
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