OLG Koblenz - Urteil vom 05.12.2001
1 U 901/01
Normen:
BauGB § 34 § 14 § 15 § 29 § 2 Abs. 1 ; BGB § 839 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 110
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 378/00

Amtshaftungsanspruch bei Versagung einer Baugenehmigung aufgrund nachträglich erlassener Veränderungssperre nach § 14 BauGB

OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 901/01

DRsp Nr. 2002/1474

Amtshaftungsanspruch bei Versagung einer Baugenehmigung aufgrund nachträglich erlassener Veränderungssperre nach § 14 BauGB

1. Es stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn eine Gemeinde nach Vorliegen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlässt.2. Für eine substantiierte Schadensdarstellung bei pflichtwidrig versagter Baugenehmigung genügt der bloß allgemeine Vortrag, die Häuser oder Wohnungen hätten bei ordnungsgemäßem Verhalten früher verkauft werden können, nicht. Die Finanzierung eines gekauften Grundstücks erledigt sich nicht dadurch, dass eine Baugenehmigung erteilt wird, sondern nur dadurch, dass Grundstücksanteile (Eigentumswohnungen) tatsächlich gekauft und bezahlt werden.

Normenkette:

BauGB § 34 § 14 § 15 § 29 § 2 Abs. 1 ; BGB § 839 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 ;

Tatbestand: