BGH - Urteil vom 26.01.1989
III ZR 194/87
Normen:
BBauG § 1 Abs.4 S.1; BGB § 839 Abs.1; BauGB § 1 Abs.6 Nr.1;
Fundstellen:
BB 1989, 575
BGHR BBauG (1976) § 1 Abs. 6 Bauleitplanung 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 14
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 2
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schaden 1
BGHZ 106, 323
BRS 53 Nr. 16
BauR 1989, 166
DRsp I(147)243a-c
JuS 1989, 579
MDR 1989, 429
NJW 1989, 976
WM 1989, 386
ZfBR 1989, 119, 261
ZfBR 1990, 88
ZfBR 1992, 188
ZfBR 1993, 130, 194
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Amtspflicht der Amtsträger einer Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen; Drittbezogenheit der Amtspflichten

BGH, Urteil vom 26.01.1989 - Aktenzeichen III ZR 194/87

DRsp Nr. 1992/2094

Amtspflicht der Amtsträger einer Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen; Drittbezogenheit der Amtspflichten

»a) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (hier: Verunreinigungen des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung als Mülldeponie). b) Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt. c) Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichten oder kaufen, die nicht bewohnbar sind.«

Normenkette:

BBauG § 1 Abs.4 S.1; BGB § 839 Abs.1; BauGB § 1 Abs.6 Nr.1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Ersatz des Vermögensschadens, den sie und ihr Ehemann durch den Erwerb und die Bebauung eines in einem ehemaligen Mülldeponiegelände gelegenen Grundstücks erlitten haben.