SchlHOLG - Urteil vom 22.05.2003
11 U 11/01
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; BauGB (a.F.) § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; LBO (a.F.) § 65 § 72 ; BauVorlVO § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 82
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 263/99

Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde bei Stellung einer Bauvoranfrage

SchlHOLG, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 11 U 11/01

DRsp Nr. 2005/838

Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde bei Stellung einer Bauvoranfrage

»1. Zum Umfang und Inhalt einer Bauvoranfrage sowie zur Prüfungspflicht der Baugenehmigungsbehörde. 2. Zur Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebs von einer Handelsgärtnerei im Rahmen einer Anwendung des § 35 BauGB

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; BauGB (a.F.) § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; LBO (a.F.) § 65 § 72 ; BauVorlVO § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die ihm nach seiner Behauptung aus einer aus seiner Sicht verzögerten Entscheidung über einen von ihm beantragten Bauvorbescheid entstanden sein sollen.

Der Kläger betreibt eine Baumschule mit Baumschulflächen in P., A. und Q.

Seit 1994 ist er auf der unmittelbar westlich an der Bundesautobahn 7 im Außenbereich der Stadt Q. belegenen ca. 3 ha großen Fläche Breedenmoorweg 2 c gärtnerisch tätig und handelt dort auch mit Pflanzen.

Der Beklagte zu 1) stellte im November 1994 fest, dass der Kläger auf dem Grundstück u. a. ein Folien-Gewächshaus und andere Bauwerke errichtet hatte, ohne dass diese Anlagen bauaufsichtlich genehmigt worden waren. Der Landrat des Kreises P. erließ deshalb unter dem 27.04.1995 gegen den Kläger eine Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügung, die der Kläger in der Folgezeit angefochten hat.