BGH - Urteil vom 06.02.1986
III ZR 109/84
Normen:
BGB §§ 839, 852 ;
Fundstellen:
BGHZ 97, 97
DRsp I(147)225d
MDR 1986, 735
NJW 1986, 2309
ZfBR 1987, 54
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch Anfechtung im Verwaltungsrechtsweg

BGH, Urteil vom 06.02.1986 - Aktenzeichen III ZR 109/84

DRsp Nr. 1992/3919

Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch Anfechtung im Verwaltungsrechtsweg

»a) Wenn die öffentliche Hand in schlichthoheitlicher Verwaltung eine Kläranlage betreibt, trofft sie gegenüber deren Nachbarn die Amtspflicht, nachbarschützende Auflagen in einem betriebsbezogenen Planfeststellungsbeschluß zu befolgen. b) Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, die aus dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses hergeleitet werden, kann durch die Anfechtung dieses Beschlusses mit verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen und durch die Einleitung eines Verfahrens zur Verschärfung der im Beschluß festgesetzten Auflagen (hier: nach § 10 Abs. 2 WHG) unterbrochen werden (im Abschluß an BGHZ 95, 238).«

Normenkette:

BGB §§ 839, 852 ;

Tatbestand: