Der Kläger kaufte im September 1986 von den Töchtern und Erbinnen des im Jahre 1973 verstorbenen früheren Bürgermeisters L. der beklagten Stadt ein 3.193 qm großes Grundstück zum Preise von 520.000 DM, um es zu parzellieren und mit Wohnhäusern zu bebauen. In dem Kaufvertrag war vereinbart, daß der Verkauf "ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit und Freiheit von Fehlern und Mängeln des Grundstücks" erfolge.
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