Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß Grundstücksverkehrsgesetz
BGH, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen III ZR 104/92
DRsp Nr. 1993/2603
Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß Grundstücksverkehrsgesetz
»a) Ein Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, durch den die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Veräußerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG hinausgeschoben werden soll, vermag nur dann eine Fristverlängerung zu bewirken und den Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2GrdstVG zu verhindern, wenn er dem Antragsteller innerhalb der laufenden Frist zugegangen ist. Entsprechendes gilt für einen weiteren Zwischenbescheid, durch den die bereits einmal verlängerte Frist nochmals verschoben werden soll.b) Durch den Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides begehen die Bediensteten der Genehmigungsbehörde eine Amtspflichtverletzung, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecken, die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages sei noch in der Schwebe, während die Genehmigung wegen der Fiktion des § 6 Abs. 2GrdstVG in Wahrheit bereits als erteilt gilt. Damit führen sie die Gefahr herbei, daß die an dem Grundstücksgeschäft Beteiligten im Vertrauen darauf, daß der Zwischenbescheid auch wirklich eine Fristverlängerung bewirkt habe und eine Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten sei, auch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Kaufvertrag hinausschieben.
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