BGH - Urteil vom 03.06.1993
III ZR 104/92
Normen:
BGB § 839; GrdstVG § 6;
Fundstellen:
BGHR BGB § 278 Notar 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Zwischenbescheid 1
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Rechtsmittel 1
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Verschulden 3
BGHR GrdstVG § 6 Zwischenbescheid 1
BGHZ 123, 1
DRsp I(147)290b
DVBl 1993, 1352
DÖV 1994, 837
MDR 1993, 1183
NJW 1993, 3061
UPR 1993, 458
VersR 1993, 1479
WM 1993, 1805
ZfBR 1994, 49
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß Grundstücksverkehrsgesetz

BGH, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen III ZR 104/92

DRsp Nr. 1993/2603

Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß Grundstücksverkehrsgesetz

»a) Ein Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, durch den die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Veräußerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG hinausgeschoben werden soll, vermag nur dann eine Fristverlängerung zu bewirken und den Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG zu verhindern, wenn er dem Antragsteller innerhalb der laufenden Frist zugegangen ist. Entsprechendes gilt für einen weiteren Zwischenbescheid, durch den die bereits einmal verlängerte Frist nochmals verschoben werden soll. b) Durch den Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides begehen die Bediensteten der Genehmigungsbehörde eine Amtspflichtverletzung, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecken, die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages sei noch in der Schwebe, während die Genehmigung wegen der Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG in Wahrheit bereits als erteilt gilt. Damit führen sie die Gefahr herbei, daß die an dem Grundstücksgeschäft Beteiligten im Vertrauen darauf, daß der Zwischenbescheid auch wirklich eine Fristverlängerung bewirkt habe und eine Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten sei, auch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Kaufvertrag hinausschieben.