Amtspflichtverletzung einer Gemeinde durch Nichtbearbeitung einer entscheidungsreifen Bauvoranfrage wegen Änderung der Planungsabsichten
BGH, Beschluß vom 23.01.1992 - Aktenzeichen III ZR 191/90
DRsp Nr. 2009/18627
Amtspflichtverletzung einer Gemeinde durch Nichtbearbeitung einer entscheidungsreifen Bauvoranfrage wegen Änderung der Planungsabsichten
1. Zwar ist es nicht grundsätzlich unzulässig, dass eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BBauG zu sichern.2. Anders verhält es sich , wenn die Entscheidungsreife der Bauvoranfrage positiv feststeht, bevor sich die Planungsabsichten der Gemeinde ändern und die ersten diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen werden. Denn in diesem Fall hat der Bauwillige einen Rechtsanspruch auf einen positiven Bescheid, da die durch Art. 14 Abs. 1GG geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers so lange zu beachten ist, wie die Planung nicht aufgrund des gesetzlich vorgesehenen planerischen Instrumentariums gesichert werden kann. Die bewusste Nichtbearbeitung des entscheidungsreifen Baugesuchs zu dem Zweck, jenes planerische Instrumentarium überhaupt erst in Funktion zu setzen, ist amtspflichtwidrig.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 1990 - 7 U 42/90 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).