BGH - Beschluß vom 08.10.1998
IX ZR 421/97
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Amtspflichtverletzung eines Notars im Falle des Verkaufs eines Grundstücks samt Bebauung

BGH, Beschluß vom 08.10.1998 - Aktenzeichen IX ZR 421/97

DRsp Nr. 1998/19676

Amtspflichtverletzung eines Notars im Falle des Verkaufs eines Grundstücks samt Bebauung

Ein Notar handelt schuldhaft, wenn er die Käufer eines Grundstücks samt Bebauung nicht darauf hinweist, daß nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Bauverträge formbedürftig sind, und daher ungesicherte Anzahlungen auf Werklohnansprüche geleistet werden.

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Der Beklagte hätte die Beteiligten jedenfalls darauf hinweisen müssen, daß nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Bauverträge formbedürftig waren. Bei einer Beurkundung der Bauverträge - sei es durch den Beklagten selbst, sei es durch einen anderen Notar - hätte die Absicherung der Abschlagszahlungen auf den Werklohn angesprochen werden müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kläger die 175.000 DM dann nicht ungesichert gezahlt hätten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund verhielten sich die Kläger nicht schuldhaft, als sie vor einem Neuabschluß der Verträge auf einer Absicherung ihrer Vorleistungen bestanden. Hierzu waren ihre Vertragspartner unstreitig nicht bereit.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.

Vorinstanz: OLG Celle,