BGH - Urteil vom 06.06.2013
III ZR 196/12
Normen:
DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 8; DSchG § 12;
Fundstellen:
BauR 2013, 1498
MDR 2013, 1099
NJW 2013, 3370
NZM 2013, 838
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 166/11
OLG Karlsruhe, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 188/11

Amtspflichtverletzung gegenüber späteren Erwerbern eines alten Objekts bei einer unterbliebenen Benachrichtigung der vorherigen Eigentümer von der Feststellung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes

BGH, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen III ZR 196/12

DRsp Nr. 2013/16864

Amtspflichtverletzung gegenüber späteren Erwerbern eines alten Objekts bei einer unterbliebenen Benachrichtigung der vorherigen Eigentümer von der Feststellung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes

Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten; Fassung: 2. Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 8; DSchG § 12;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die erstbeklagte Stadt und das zweitbeklagte Land aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.