OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.11.2003
1 M 170/03
Normen:
KAG MV § 8 ; BauGB § 127 ; BauGB § 131 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 190
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 748/02

Anbaustraße, Außenbereichsstraße, örtliche Ausbaugepflogenheiten, natürliche Beobachtungsweise, Dauerkleingärten

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 1 M 170/03

DRsp Nr. 2008/6951

Anbaustraße, Außenbereichsstraße, örtliche Ausbaugepflogenheiten, natürliche Beobachtungsweise, Dauerkleingärten

»Ist nur ein Teil einer Verkehrsanlage eine Anbaustraße und verläuft ein anderer Teil im Außenbereich, kann es sich um zwei verschiedene öffentliche Verkehrsanlagen handeln. Der rechtliche Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall zurücktreten. Die Bestimmung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten und die genaue Grenzziehung zwischen einer Anbaustraße und einer Außenbereichsstraße bleiben dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten. Die Herstellung einer Außenbereichsstraße kann eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 8 KAG M-V darstellen.«

Normenkette:

KAG MV § 8 ; BauGB § 127 ; BauGB § 131 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstücke 57/5 und 58/2 der Flur 4 in der Gemarkung Wü. mit der straßenmäßigen Bezeichnung "Ne. 5". Das Grundstück ist 17.539 m2 groß, an einen Kleingartenverein verpachtet (jährliche Pacht 511,29 Euro) und wird im Wesentlichen als Dauerkleingarten genutzt. Es ist ausweislich der Luftbildaufnahme, die sich bei den Verwaltungsvorgängen befindet, im Wesentlichen mit Gartenlauben bebaut.