VG Karlsruhe - Urteil vom 12.11.2020
10 K 5902/18
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; StrG § 8 Abs. 1; StrG § 16 Abs. 6; StrG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StrG § 22 Abs. 1 S. 2; LBO § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; LBO § 58 Abs. 1;

Anbauverbot; Befreiung; Baugenehmigung; Sachentscheidungsbefugnis; Sachbescheidungsinteresse; Ortsdurchfahrt im Bereich mehrfacher Verknüpfung

VG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 10 K 5902/18

DRsp Nr. 2021/1604

Anbauverbot; Befreiung; Baugenehmigung; Sachentscheidungsbefugnis; Sachbescheidungsinteresse; Ortsdurchfahrt im Bereich mehrfacher Verknüpfung

Es fehlt an der Sachentscheidungsbefugnis der Baurechtsbehörde für einen Baugenehmigungsantrag, wenn das Vorhaben, für welches die Baugenehmigung erteilt werden soll, gegen ein Anbauverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrG verstößt und eine Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG nicht erteilt ist. Die Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG ergeht als selbstständiger Verwaltungsakt und betrifft ein zum Baugenehmigungsverfahren paralleles Verfahren. Ist offenkundig, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG nicht in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls aber am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung. Zur Definition einer Ortsdurchfahrt im Bereich mehrfacher Verknüpfung i.S.d. § 8 Abs. 1 StrG.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1, aber ohne die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; StrG § 8 Abs. 1; StrG § 16 Abs. 6; StrG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StrG § 22 Abs. 1 S. 2; LBO § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; LBO § 58 Abs. 1;

Tatbestand: