VG Stuttgart - Urteil vom 16.11.2021
2 K 6403/19
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauO BW § 65 Abs. 1 S. 1; BauO WÜ Art. 11 Abs. 1; BauO WÜ Art. 11 Abs. 2; BauO WÜ Art. 11 Abs. 4; BBauG 1960 § 173 Abs. 3 S. 1;

Anbauvorschriften; Bauverbot; Beseitigungsanordnung; Duldung; Funktionslosigkeit; Ortsbauplan; Ortsbausatzung; Pavillon; Überleitung

VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 2 K 6403/19

DRsp Nr. 2021/17787

Anbauvorschriften; Bauverbot; Beseitigungsanordnung; Duldung; Funktionslosigkeit; Ortsbauplan; Ortsbausatzung; Pavillon; Überleitung

1. Zur wirksamen Überleitung der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche. 2. Zur Frage, auf welchen räumlichen Bereich zur Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung zur nichtüberbaubaren Grundstücksfläche abzustellen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauO BW § 65 Abs. 1 S. 1; BauO WÜ Art. 11 Abs. 1; BauO WÜ Art. 11 Abs. 2; BauO WÜ Art. 11 Abs. 4; BBauG 1960 § 173 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung der Beklagten.

Er ist seit dem Jahr 2006 Eigentümer des Grundstücks A-.straße 1xx im Stadtbezirk V. der Beklagten. Es ist mit dem Gebäude einer wohl 1938 erstmals genehmigten Gaststätte überbaut. Die Großmutter des Klägers pachtete diese Gaststätte schon im Jahr 1989 an.

Das Grundstück der Gaststätte (im Folgenden: Vorhabengrundstück) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ortsbauplan Industriegebiet" (heutige Nummer der Beklagten: 1941/15) der vormals selbständigen Gemeinde V. vom 13.02.1941. Er setzt für das Grundstück eine "Baulinie", "Vorgartenfläche" und ein "Bauverbot" fest.