Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert.
Die Aufhebung der sofortigen Vollziehung betreffend Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2020 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollziehung rückgängig zu machen und die von ihr abgehängten Wahlplakate des Antragstellers wieder aufzuhängen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
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