OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2020
11 B 1353/20
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1; PartG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 746/20

Anbringen von Wahlplakaten an Straßenlaternen als Sondernutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 11 B 1353/20

DRsp Nr. 2020/16193

Anbringen von Wahlplakaten an Straßenlaternen als Sondernutzung

1. Das Anbringen von Wahlplakaten an Straßenlaternen ist Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.2. § 5 Abs. 1 Parteiengesetz gebietet es, die Parteien bei der Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse für Wahlwerbezwecke nach ihrer Bedeutung ungleich zu behandeln.3. Eine Auflage in einer Sondernutzungserlaubnis, die eine Plakatierung an nur jeder sechsten Straßenlaterne zulässt, wobei zwischen zwei Plakaten einer Partei mindestens fünf Straßenlaternen für andere Parteien freizuhalten sind, wird den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz nicht gerecht und ist sachwidrig.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert.

Die Aufhebung der sofortigen Vollziehung betreffend Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2020 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollziehung rückgängig zu machen und die von ihr abgehängten Wahlplakate des Antragstellers wieder aufzuhängen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2032/20 VG Münster gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2020 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung angedrohten Ersatzvornahme angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.