OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.09.2021
5 MB 26/21
Normen:
StrWG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 68/21

Anbringung von Werbeanlagen an Telekomschaltschänken im öffentlichen Straßenraum

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 5 MB 26/21

DRsp Nr. 2022/1718

Anbringung von Werbeanlagen an Telekomschaltschänken im öffentlichen Straßenraum

1. Die Anbringung von Werbeanlagen an Telekomschaltschänken im öffentlichen Straßenraum ist eine straßenrechtliche Sondernutzung, für die es gemäß § 21 Abs. 1 StrWG einer Erlaubnis bedarf.2. Die Straßennutzung durch Hineinwirken der Werbung in den Straßenraum zu privaten kommerziellen Zwecken ist auch nicht durch Regelungen außerhalb des Straßen- und Wegegesetzes gedeckt, insbesondere nicht durch § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3 . Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG § 21 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.