VGH Bayern - Beschluss vom 16.12.2020
9 C 20.2277
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; ZPO § 890 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 V 20.834

Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt

VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.2277

DRsp Nr. 2021/864

Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; ZPO § 890 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin wendet sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.

Die Antragsgegnerin betreibt auf dem von ihr angemieteten Anwesen B* H1.straße ..., ... ... (FlNr. ... Gemarkung R* ...*) einen Getränkemarkt und Getränkehandel. Der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B* H1.straße ..., ... ... (FlNr. ... Gemarkung R* ...*). In einem vom Antragsteller eingeleiteten, auf den Erlass baurechtlicher Auflagen gerichteten Klageverfahren (Az. W 4 K 18.837) und einem vom Antragsteller erhobenen baurechtlichen Nachbarklageverfahren (W 4 K 19.602), in denen der Antragsgegner jeweils beigeladen wurde, schlossen die Beteiligten im Rahmen eines gemeinsamen Augenscheinstermins am 17. Oktober 2019 einen wirksam gewordenen gerichtlichen Vergleich, der u.a. folgende Regelungen enthält: