OLG Hamm - Urteil vom 04.05.1995
17 U 25/94
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 846
DRsp I(138)766Nr. 4c (Ls)
NJW-RR 1996, 213
OLGReport-Hamm 1995, 181
ZfBR 1996, 96

Anerkannte Regeln der Technik bei Altbau

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 17 U 25/94

DRsp Nr. 1997/4255

Anerkannte Regeln der Technik bei Altbau

»1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig einen Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrundeliegenden Umständen ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist. 2. Ist Gegenstand der Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die Stufenhöhe dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt und die von der Treppe ausgehende Gefährdung beseitigt.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Gründe:

I.