BGH - Urteil vom 06.12.2001
VII ZR 452/00
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 465
BauR 2002, 465
DB 2002, 1321
DB 2002, 1321
NJW 2002, 895
NJW 2002, 895
NZBau 2002, 153
NZBau 2002, 153
WM 2002, 135
WM 2002, 135
ZIP 2002, 219
ZIP 2002, 219
ZfBR 2002, 254
ZfBR 2002, 254
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Anerkenntnis von Leistungen durch Beauftragung der Prüfung

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 452/00

DRsp Nr. 2002/673

Anerkenntnis von Leistungen durch Beauftragung der Prüfung

»Ein konkludentes Anerkenntnis von Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B liegt nicht darin, daß der Auftraggeber einen Sachverständigen oder Architekten mit der Prüfung der Abrechnung dieser Leistungen beauftragt.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Die Beklagte übertrug ihr 1994 die Putz- und Stuckarbeiten an ihrem Alten- und Pflegeheim. Die VOB/B war vereinbart. Die Auftragssumme betrug 153.143,78 DM. Nach Kündigung des Vertrages erstellte die Klägerin eine Schlußrechnung über 855.393,31 DM. Von diesem Betrag ordnete sie 173.270,90 DM dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis zu. Der Restbetrag entfiel auf Nachträge und die Abrechnung von Tagelohnarbeiten, die nach der Behauptung der Klägerin vom Bauleiter der Beklagten in Abstimmung mit deren Sachbearbeiter in Auftrag gegeben worden sein sollen. Die Beklagte ließ die Schlußrechnung durch einen mit dem Bauvorhaben bisher nicht befaßten Sachverständigen überprüfen. Dieser bewertete die Werkleistungen der Klägerin ohne Tagelohnarbeiten mit 246.047,96 DM.