OVG Niedersachsen - Beschluss vom 03.08.2023
13 FEK 36/23
Normen:
GVG § 198; GVG § 198 Abs. 4; GVG § 198 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; VwGO § 173 S. 2; ZPO § 307;

Anerkenntnisurteil; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Feststellungsklage; Personalvertretung; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Kein Anspruch einer Personalvertretung auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 198 GVG

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 13 FEK 36/23

DRsp Nr. 2023/10898

Anerkenntnisurteil; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Feststellungsklage; Personalvertretung; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Kein Anspruch einer Personalvertretung auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 198 GVG

1. Die auf eine bloße Feststellung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG gerichtete Klage ist statthaft.2. Es ist ausgeschlossen, dass einer Personalvertretung wegen der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten ein Kompensationsanspruch nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 GVG - in den beiden Ausformungen der Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 GVG oder/und der gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 GVG - zustehen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.