Anerkenntnisurteil; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Feststellungsklage; Personalvertretung; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Kein Anspruch einer Personalvertretung auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 198 GVG
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 13 FEK 36/23
DRsp Nr. 2023/10898
Anerkenntnisurteil; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Feststellungsklage; Personalvertretung; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Kein Anspruch einer Personalvertretung auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 198GVG
1. Die auf eine bloße Feststellung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG gerichtete Klage ist statthaft.2. Es ist ausgeschlossen, dass einer Personalvertretung wegen der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten ein Kompensationsanspruch nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198GVG - in den beiden Ausformungen der Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2GVG oder/und der gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4GVG - zustehen kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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