Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.02.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 (im Folgenden BK 2108) der Anlage 1 zu
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