LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2013
L 10 U 1478/09
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 4519/04

Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anl. 1 BKV in der gesetzlichen UnfallversicherungAnwendbarkeit der Medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 10 U 1478/09

DRsp Nr. 2014/991

Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anl. 1 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendbarkeit der Medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule

1. Für die Kausalitätsprüfung im Zusammenhang mit dem berufsbedingtem Heben und Tragen schwerer Lasten i.S.d. BK Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV gibt es für die sog. Konsensempfehlungen keinen Anspruch auf schematische Anwendung. Maßgebend ist auch der ursächliche Zusammenhang für eine bandscheibenbedingte Erkrankung und die berufliche Expositionen bzw. das Fehlen von Bandscheibenveränderungen. 2. Als ausreichende Exposition ist nicht die vom BSG seit 2008 halbierte Grenzbelastung von 12,5 MNh (= die Hälfte der nach dem MDD erforderlichen Mindestexposition) anzusehen, soweit dieser Jahreswert selbst nach den medizinischen Einzelfallumständen knapp zweifelhaft ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 (im Folgenden BK 2108) der Anlage 1 zu Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.