OLG Köln - Urteil vom 26.08.1994
19 U 260/93
Normen:
AGBG § 11 Nr. 3 ; BGB § 242 § 387 ff. § 781 ;
Fundstellen:
BB 1994, 2442
DRsp I(128)216b
NJW-RR 1995, 566
OLGReport-Köln 1994, 269

Anerkennung einer Forderung durch Übersendung eines Verrechnungsschecks - Anerkenntnis; Forderung; Aufrechnung

OLG Köln, Urteil vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 19 U 260/93

DRsp Nr. 1996/17460

Anerkennung einer Forderung durch Übersendung eines Verrechnungsschecks - Anerkenntnis; Forderung; Aufrechnung

»Übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Forderung einen Verrechnungsscheck über einen bestimmten Betrag mit dem Bemerken, die Höhe der Rechnung werde nicht moniert, lediglich die sachliche Zuordnung müsse noch abgestimmt werden, so wird damit die Forderung in Höhe des Schecks anerkannt und ist zugleich unbestritten. Der Auftragnehmer kann mit ihr aufrechnen, auch wenn der Auftraggeber in seinen dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden AGB bestimmt hat, dass nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden könne.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 3 ; BGB § 242 § 387 ff. § 781 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.