FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.12.2013
5 K 1664/06
Normen:
EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 17; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; AO § 180 Abs. 2; AO § 179 Abs. 2; AO § 181 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 2;

Anerkennung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG Längere Phase ohne Investitionstätigkeit Keine Anerkennung einer die tatsächlichen Möglichkeiten überschätzenden Kalkulation

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 5 K 1664/06

DRsp Nr. 2014/3712

Anerkennung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG Längere Phase ohne Investitionstätigkeit Keine Anerkennung einer die tatsächlichen Möglichkeiten überschätzenden Kalkulation

1. § 17 EigZulG verlangt nicht, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden. 2. Für die Förderungsfähigkeit nach § 17 EigZulG kommt es darauf an, ob die Genossenschaft in angemessener Zeit genossenschaftliches Wohnen objektiv gefördert hat. 3. Allein der Umstand, dass die Genossenschaft nach ihrer Gründung über sieben Jahre hinweg keine Investitionstätigkeit entfaltet hat, führt nicht zum Ausschluss der Förderung nach § 17 EigZulG, wenn die Genossenschaft erst nach Ablauf dieser Phase entsprechend ihrer Satzung „mit Leben gefüllt” wird. 4. Einer von Anfang an die tatsächlich bestehenden Chancen und Möglichkeiten bei der Mitgliedergewinnung überschätzenden Kalkulation ist die Anerkennung im Sinne des § 17 EigZulG zu versagen. 5. Klagt ein Genossenschaftsmitglied gegen die an die Mitglieder adressierte Feststellung des Finanzamts, dass die Genossenschaft nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfülle, sind die übrigen Genossenschaftsmitglieder zu dem Verfahren nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.