1. Durch Urteil des Senats vom 11. März 1992 wurden die Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten und die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägerinnen zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Juni 1992 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Regensburg die von der Klagepartei an die beklagte Partei zu erstattenden Kosten auf 11.072,41 DM nebst Zinsen festgesetzt.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung wenden sich die Klägerinnen dagegen, daß die 3/10 Erhöhungsgebühr nach §
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluß vom 18. August 1992 hat das Landgericht ohne Begründung ebenfalls der "als Beschwerde geltenden Erinnerung der Kläger nicht abgeholfen" und dem Senat vorgelegt.
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