Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2017 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2017 abgeändert.
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, auf den Antrag der Gläubigerin vom 2. März 2017 weitere Vollstreckungskosten in Höhe von 201,20 € in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
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