VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.1999
8 S 1281/99
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 62 Nr. 128
BRS 62, 839
DÖV 2000, 925
ESVGH 50, 107
Justiz 2000, 93
NVwZ-RR 2000, 761
VBlBW 2000, 277
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 01.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5452/97

Anfechtbarkeit der Ausübung des gemeindlichen Verkaufsrechts; Regelung durch [Vorkaufs-] Satzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 8 S 1281/99

DRsp Nr. 2001/5039

Anfechtbarkeit der Ausübung des gemeindlichen Verkaufsrechts; Regelung durch [Vorkaufs-] Satzung

1. Der Käufer eines Grundstücks kann die Ausübung des der Gemeinde nach Maßgabe des § 25 BauGB zustehenden besonderen Vorkaufsrechts anfechten. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Hoheitsträger handelt. 2. Eine auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erlassene Vorkaufssatzung muß der Gemeinde als Mittel zur Sicherung der von ihr in dem betreffenden Bereich in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen dienen. Daran fehlt es, wenn die Gemeinde nicht die Absicht hat, die im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücke zu erwerben, um so die mit dem in Betracht gezogenen Bebauungsplan verfolgten Ziele leichter durchführen zu können, sondern die Vorkaufssatzung nur erläßt, um die Grundstückseigentümer von einem Verkauf ihrer Grundstücke an einen Dritten abzuhalten.

Normenkette:

BauGB § 25 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das klagende Land wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte das Vorkaufsrecht an drei Grundstücken im Bereich des für die geplante Landesmesse vorgesehenen Standorts ausgeübt hat.