BGH - Urteil vom 26.01.1978
III ZR 180/75
Normen:
BauGB § 208 ; VwGO § 44a;
Fundstellen:
BauR 1978, 215
DRsp V(527)223e
DVBl 1978, 376
NJW 1978, 1162

Anfechtbarkeit einer Aufklärungsanordnung im Enteignungsverfahren

BGH, Urteil vom 26.01.1978 - Aktenzeichen III ZR 180/75

DRsp Nr. 1996/14665

Anfechtbarkeit einer Aufklärungsanordnung im Enteignungsverfahren

Eine erzwingbare Aufklärungsanordnung im Enteignungsverfahren ist selbständig anfechtbar, vgl. § 44a VwGO. Bei der Überprüfung ist das Gericht darauf beschränkt, ob sich die Maßnahme im Rahmen des gesetzlichen Untersuchungszwecks hält. Dabei ist von der Rechtsauffassung der Enteignungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Enteignung auszugehen. Die Behörde hat auch einen weitgehenden Beurteilungsspielraum bei der Erforschung des Sachverhalts, auch dahin, welche einzelnen Anordnungen erforderlich sind. Der Richter darf nicht in die vorgesehene Sachaufklärung hindernd eingreifen mit der Begründung, die rechtliche Beurteilung der Hauptsache treffe nicht zu. Er hat die rechtliche Beurteilung nur daraufhin zu prüfen, ob sie offensichtlich unhaltbar ist.

Normenkette:

BauGB § 208 ; VwGO § 44a;
Fundstellen