Anfechtbarkeit einer Aufklärungsanordnung im Enteignungsverfahren
BGH, Urteil vom 26.01.1978 - Aktenzeichen III ZR 180/75
DRsp Nr. 1996/14665
Anfechtbarkeit einer Aufklärungsanordnung im Enteignungsverfahren
Eine erzwingbare Aufklärungsanordnung im Enteignungsverfahren ist selbständig anfechtbar, vgl. § 44aVwGO. Bei der Überprüfung ist das Gericht darauf beschränkt, ob sich die Maßnahme im Rahmen des gesetzlichen Untersuchungszwecks hält. Dabei ist von der Rechtsauffassung der Enteignungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Enteignung auszugehen. Die Behörde hat auch einen weitgehenden Beurteilungsspielraum bei der Erforschung des Sachverhalts, auch dahin, welche einzelnen Anordnungen erforderlich sind. Der Richter darf nicht in die vorgesehene Sachaufklärung hindernd eingreifen mit der Begründung, die rechtliche Beurteilung der Hauptsache treffe nicht zu. Er hat die rechtliche Beurteilung nur daraufhin zu prüfen, ob sie offensichtlich unhaltbar ist.