Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn für Arbeiten an einem Mehrfamilienhausneubau in D in Anspruch. Dieser Neubau wurde von der aus den Eheleuten S, dem Beklagten und seiner Ehefrau bestehenden Bauherrengemeinschaft begonnen und nach. Ausscheiden der Eheleute S Anfang Februar 1985 von dem Beklagten und seiner Ehefrau zu Ende geführt.
Am 14. Dezember 1984 übersandte der Kläger der Bauherrengemeinschaft die zweite Abschlagsrechnung. Nach ihrer Prüfung bat der bauleitende Architekt, dem Kläger eine Abschlagszahlung in Höhe von 15.000 DM zu überweisen.
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