OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2007
24 U 70/06
Normen:
BGB § 364 Abs. 1; BGB § 387; HOAI § 15; AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 580/05
BGH, IX ZR 202/07,

Anfechtbarkeit einer Verrechnungsvereinbarung zwischen einem Bauträger und dem Architekten einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 24 U 70/06

DRsp Nr. 2009/2723

Anfechtbarkeit einer Verrechnungsvereinbarung zwischen einem Bauträger und dem Architekten einer Wohnungseigentumsanlage

Veräußert ein Bauträger zwei Wohneinheiten einer Wohnungseigentumsanlage an einen Architekten und wird vereinbart, dass der Kaufpreis durch "Verrechnung" mit den Honorarforderungen des Architekten aus diesem Bauvorhanden erbracht werden soll, so ist die Verrechnungsvereinbarung nach § 3 AnfG anfechtbar, wenn die Honorarforderung des Architekten zu diesem Zeitpunkt mangels einer den Anforderungen der HOAI entsprechenden Schlussrechnung noch nicht fällig war, da es sich um einen Fall der inkongruenten Deckung handelt.

Normenkette:

BGB § 364 Abs. 1; BGB § 387; HOAI § 15; AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten im Wege der Drittschuldnerklage in Anspruch.