OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2020
10 A 632/19
Normen:
BauO NRW (2000) § 2 Abs. 5; BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5202/17

Anfechtung der Baugenehmigungen für zwei Mehrfamilienhäuser durch einen Nachbarn; Grundsätze für die Annahme einer erdrückenden Wirkung; Begriff des Vollgeschosses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 632/19

DRsp Nr. 2020/2677

Anfechtung der Baugenehmigungen für zwei Mehrfamilienhäuser durch einen Nachbarn; Grundsätze für die Annahme einer erdrückenden Wirkung; Begriff des Vollgeschosses

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW (2000) § 2 Abs. 5; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).