BayObLG - Beschluss vom 21.04.1992
2Z BR 20/92
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 975
WuM 1992, 331
ZMR 1992, 310
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4804/91
AG München UR II 421/90,

Anfechtung der Genehmigung der Nutzung einer Sondernutzungsfläche durch Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 21.04.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 20/92

DRsp Nr. 1993/1473

Anfechtung der Genehmigung der Nutzung einer Sondernutzungsfläche durch Eigentümerbeschluss

»Ein Eigentümerbeschluß, durch den die Errichtung eines Gartenhäuschens auf der Sondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers genehmigt wird, ist auf Anfechtung jedenfalls dann für ungültig zu erklären, wenn durch das Gartenhäuschen der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird oder einzelne Wohnungseigentümer nicht ganz unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt werden.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 19 Wohnungen bestehenden Eigentumswohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoss; den Eigentümern der darunter liegenden Erdgeschosswohnung ist durch § 4 der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) das alleinige Nutzungsrecht an den im Osten, Norden und Westen der Wohnung gelegenen Gartenflächen von etwa 400 m ²eingeräumt. Auf dem nördlichen Gartenstreifen, der eine Breite von etwa 4,5 m hat, haben die Eigentümer der Erdgeschosswohnung ein hölzernes Gartenhäuschen mit einem Grundriss von etwa 2 m x 1,50 m und einer Höhe von etwa 2,20 m errichtet; das Dach des Gartenhäuschens hat die Maße von etwa 2,90 x 2 m.