VGH Bayern - Beschluss vom 09.06.2020
15 CS 20.901
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 13; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 24;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 20.513

Anfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses; Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Anwendbarkeit der TA Lärm auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Betriebe

VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 15 CS 20.901

DRsp Nr. 2020/10362

Anfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses; Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Anwendbarkeit der TA Lärm auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Betriebe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 13; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 24;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des benachbarten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung L* ..., auf der er eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Rinderhaltung betreibt, gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den "Neubau eines Geschäftshauses (...) mit Arztpraxis, Apotheke, Tagespflege, Büroflächen mit Tiefgarage und Keller" auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... (Baugrundstück).