OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2020
7 A 4751/18
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 15763/17

Anfechtung einer Baugenehmigung und Nachbarschutz; Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und erdrückende Wirkung eines Vorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 7 A 4751/18

DRsp Nr. 2020/1526

Anfechtung einer Baugenehmigung und Nachbarschutz; Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und erdrückende Wirkung eines Vorhabens

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 17.7.2017 nebst Befreiungen verstoße nicht gegen Vorschriften, die den Klägern subjektive Rechte vermittelten. Die angesprochenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 142 seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Insbesondere habe das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Kläger keine erdrückende Wirkung. Der gebotene Abstand sei eingehalten. Es seien auch keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr im Zusammenhang mit der Tiefgarage zu erwarten.