OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.05.2023
2 L 8/22.Z
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauO LSA § 13 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 59/19

Anfechtung einer Baugenehmigung wegen unzureichender Erschließung und Verstoßes gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot; Sicherung der Erschließung im öffentlichen Interesse; Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 2 L 8/22.Z

DRsp Nr. 2023/8135

Anfechtung einer Baugenehmigung wegen unzureichender Erschließung und Verstoßes gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot; Sicherung der Erschließung im öffentlichen Interesse; Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz, sodass ein Nachbar die möglicherweise unzureichende Erschließung eines benachbarten Grundstücks regelmäßig nicht als eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 1. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauO LSA § 13 S. 1;