OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.06.2020
2 M 32/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 914
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 126/19

Anfechtung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung eines Feuerwehrhauses

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 2 M 32/20

DRsp Nr. 2020/11791

Anfechtung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung eines Feuerwehrhauses

1. Die Einstufung eines Gebiets als faktisches reines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO scheidet aus, wenn sich dort eine das Baugebiet mitprägende und nicht als "Fremdkörper" auszusondernde Anlage befindet, die in einem reinen Wohngebiet nach den Regelungen des § 3 BauNVO nicht zugelassen werden könnte.2. Da die Baugenehmigungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben das drittschützende, sich aus dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme verletzt, keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besitzt, diese Beurteilung vielmehr der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt, kommt es für den Erfolg eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nicht darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme bereits (umfassend) geprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist mit der Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Ermessensentscheidung über die Zulassung der Ausnahme zu treffen hat.