VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2011
1 ZB 09.419
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 3 S. 1; BauNVO §§ 2 ff.; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 07.5503

Anfechtung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für eine Mobilfunkanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 1 ZB 09.419

DRsp Nr. 2011/8821

Anfechtung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für eine Mobilfunkanlage

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 3 S. 1; BauNVO §§ 2 ff.; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

I.