VGH Bayern - Beschluss vom 18.08.2020
15 CS 20.1612
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 146; BauGB § 34; BiergV § 2 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20553
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 20.837

Anfechtung einer bezüglich eines Nachbargrundstücks erteilten Baugenehmigung; Verletzung von Nachbarrechten bei Unbestimmtheit der Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 15 CS 20.1612

DRsp Nr. 2020/13103

Anfechtung einer bezüglich eines Nachbargrundstücks erteilten Baugenehmigung; Verletzung von Nachbarrechten bei Unbestimmtheit der Baugenehmigung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 146; BauGB § 34; BiergV § 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks (FlNr. ... der Gemarkung B...) gegen eine Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen "Sanierung des Klosterbiergartens sowie Bau eines Salettl und eines Musikpodiums" auf dem Baugrundstück (FlNr. ... derselben Gemarkung), das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.