VGH Bayern - Urteil vom 30.09.2020
15 B 19.1562
Normen:
BauGB § 29; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 38; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 5; BayBO Abs. 6 S. 1; BayBO Art. 59; BayBO Art. 63 Abs. 1; BayBO Art. 81 Abs. 1; RDGEG § 3; RDGEG § 5;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28626
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 18.691

Anfechtung einer dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern; Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Abstandsflächenunterschreitung und Erteilung von Abweichungen; Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 BayBO

VGH Bayern, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 15 B 19.1562

DRsp Nr. 2020/16824

Anfechtung einer dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern; Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Abstandsflächenunterschreitung und Erteilung von Abweichungen; Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 BayBO

1. Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. 2. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist regelmäßig kein Raum, wenn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Abstandsflächen eingehalten sind. Selbst wenn die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten sind, liegt aber nicht automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, sondern von dem Vorhaben muss eine unzumutbare Beeinträchtigung in Form einer "abriegelnden" oder "erdrückenden" Wirkung ausgehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein nach Höhe und Volumen übergroßer Baukörper in geringem Abstand zu einem benachbarten Wohngebäude entsteht, der dem Wohngebäude förmlich "die Luft nimmt".

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. III. IV.