VGH Bayern - Beschluss vom 26.10.2020
8 C 20.1549
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30453
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 19.1077

Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Erlaubnis für Ausbildungsorganisation; Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht; Luftverkehrsrechtliche Erlaubnis zur Ausbildung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt

VGH Bayern, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 8 C 20.1549

DRsp Nr. 2020/17496

Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Erlaubnis für Ausbildungsorganisation; Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht; Luftverkehrsrechtliche Erlaubnis zur Ausbildung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Streitwertbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2020.

Die Klägerin, die eine Flugschule betreibt, begehrte mit der zugrundeliegenden Klage die Aufhebung von Nebenbestimmungen im Bescheid vom 31. Januar 2019, mit dem ihr vom Beklagten die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis zur Ausbildung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt in einer Ausbildungsorganisation erteilt worden ist. Hintergrund war das aus Sicht des Beklagten bestehende Missverhältnis zwischen tatsächlich erfolgten Ausbildungsstunden und sog. "Einführungsflugstunden" zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler. Die Nebenbestimmung B.13 enthielt dazu nähere Vorgaben. In A.2 und A.3 des Tenors wurde im Hinblick auf derartige Verstöße eine Frist für die Abhilfe gesetzt und es wurden für den Fall der Nichtbeachtung Sanktionen angedroht.