BGH - Urteil vom 07.07.1998
X ZR 17/97
Normen:
BGB §§ 119, 242 ; VOB/B §§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 4;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß Kalkulationsirrtum 1
BGHR BGB § 119 Kalkulationsirrtum 1
BGHR BGB § 242 Ausschreibungsverfahren 1
BGHZ 139, 177
BauR 1998, 1089
DB 1998, 1909
DRsp I(111)249a-c
DRsp I(120)243d
DRsp I(138)845-1a
JR 1999, 153
JZ 1999, 365
JuS 1999, 79
MDR 1999, 216
NJW 1998, 3192
WM 1998, 2375
ZIP 1998, 1640
ZfBR 1998, 302
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht auf Kalkulationsirrtum; Überprüfungspflicht im Ausschreibungsverfahren

BGH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen X ZR 17/97

DRsp Nr. 1998/17104

Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht auf Kalkulationsirrtum; Überprüfungspflicht im Ausschreibungsverfahren

»a) Ein Kalkulationsirrtum berechtigt selbst dann nicht zur Anfechtung, wenn der Erklärungsempfänger diesen erkannt oder die Kenntnisnahme treuwidrig vereitelt hat; allerdings kann der Erklärungsempfänger unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder der unzulässigen Rechtsausübung verpflichtet sein, den Erklärenden auf seinen Kalkulationsfehler hinzuweisen. b) Während eines Ausschreibungsverfahrens ist der öffentliche Auftraggeber in der Regel nicht verpflichtet, Angebote der Bieter auf Kalkulationsfehler zu überprüfen oder weitere Ermittlungen anzustellen; ausnahmsweise kann eine solche Pflicht bestehen, wenn sich der Tatbestand eines Kalkulationsirrtums und seiner unzumutbaren Folgen für den Bieter aus dessen Angebot oder den dem Auftraggeber bekannten sonstigen Umständen geradezu aufdrängt.«

Normenkette:

BGB §§ 119, 242 ; VOB/B §§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger schrieb im Frühjahr 1993 durch das Staatliche Bauamt B. Tischlerarbeiten für einen Neubau öffentlich zu Einheitspreisen aus. Die Angebotsfrist endete am 15. April 1993, die Zuschlagsfrist am 15. Mai 1993. Der Kläger hatte die Angebotssumme auf 350.758,-- DM geschätzt.