LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2011
8 Sa 109/11
Normen:
BGB § 123;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3716/10

Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen Täuschung über Schichttauglichkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 109/11

DRsp Nr. 2013/5886

Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen Täuschung über Schichttauglichkeit

Legt ein als Schichtarbeiter eingestellter Arbeitnehmer kurz nach Antritt seiner Arbeit ärztliche Atteste vor, wonach er keine Nachtarbeit bzw. Schicht/Nachtarbeit durchführen soll, und wurden diese Atteste zu einem vor Abschluss des Arbeitsvertrags liegenden Zeitpunkt ausgestellt, ist der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 18.11.2010 - 11 Ca 3716/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 11. Januar 2010 aufgrund einer Anfechtung der Beklagten wegen artlistiger Täuschung des Klägers über seine Einsatzfähigkeit beendet worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 die Klage des Klägers auf Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses über den 07. Mai 2010 und auf Weiterbeschäftigung abgewiesen mit Urteil vom 18. November 2010. Auf dieses Urteil wird insbesondere hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes verwiesen.