OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2020
10 D 59/18.NE
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 4;

Anfechtung eines Bebauungsplans; Wirksamkeit der textlichen Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss; Behebung eines Fehlers des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 10 D 59/18.NE

DRsp Nr. 2020/14685

Anfechtung eines Bebauungsplans; Wirksamkeit der textlichen Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss; Behebung eines Fehlers des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 4;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. - L. Straße/Bundesautobahn A - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin eines zum Teil im Plangebiet gelegenen Grundstücks in P., Gemarkung T., Flur 13, bestehend aus den Flurstücken 289, 292, 293, 757, 759 und 761.

Das circa 4.800 qm große Plangebiet liegt im Stadtteil T. südlich der Bundesautobahn A und westlich der L. Straße. Es umfasst im Wesentlichen die Flurstücke Gemarkung T., Flur 13, Flurstücke 292, 293 und 298 sowie Teile der Flurstücke 757, 759 und 761.