Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. - L. Straße/Bundesautobahn A - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin eines zum Teil im Plangebiet gelegenen Grundstücks in P., Gemarkung T., Flur 13, bestehend aus den Flurstücken 289, 292, 293, 757, 759 und 761.
Das circa 4.800 qm große Plangebiet liegt im Stadtteil T. südlich der Bundesautobahn A und westlich der L. Straße. Es umfasst im Wesentlichen die Flurstücke Gemarkung T., Flur 13, Flurstücke 292, 293 und 298 sowie Teile der Flurstücke 757, 759 und 761.
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