OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.11.2020
2 L 70/18
Normen:
BImSchG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 328/16

Anfechtung eines Bescheids der Immissionsschutzbehörde zur Begrenzng von Tierplätzen durch eine Gemeinde

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 2 L 70/18

DRsp Nr. 2021/1045

Anfechtung eines Bescheids der Immissionsschutzbehörde zur Begrenzng von Tierplätzen durch eine Gemeinde

1. Eine Gemeinde hat die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegen einen von der Immissionsschutzbehörde erlassenen Bescheid, mit dem eine bestimmte Zahl von Tierplätzen einer Tierhaltungsanlage als "geschützter Bestand" festgestellt wird, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Betrieb der Anlage mit den festgestellten Tierplätzen gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens bedurft hätte, an dem die Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu beteiligen gewesen wäre.2. Liegt für eine Anlage eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung vor, dann ist die Genehmigung Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und ggf. in welchem Umfang sich eine Maßnahme als (wesentliche) Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellt. Ein nachfolgender Freistellungsbescheid nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kommt dagegen als Ausgangspunkt nicht in Betracht.3. Zur Änderungsgenehmigungspflicht von Tierhaltungsanlagen mit gemischtem Tierbestand.

Normenkette:

BImSchG § 16 Abs. 1;

Tatbestand