BGH vom 24.10.1966
VII ZR 92/64
Normen:
VOB/B § 14; VOB/B § 15;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.302 Bl. 22

Anfechtung eines gemeinsamen Aufmaßes; Anerkennung von Stundenlohnzetteln

BGH, vom 24.10.1966 - Aktenzeichen VII ZR 92/64

DRsp Nr. 1998/2508

Anfechtung eines gemeinsamen Aufmaßes; Anerkennung von Stundenlohnzetteln

1. Haben die Parteien ein gemeinsames Aufmaß als verbindlich vereinbart und unterzeichnet, so kann der Auftraggeber das Aufmaß nicht gemäß § 119 BGB mit der Begründung anfechten, er habe es nicht geprüft und sei dazu auch nicht in der Lage gewesen. 2. Einer Anfechtung des in gegengezeichneten Stundenlohnzetteln liegenden bestätigenden Schuldanerkenntnisses wegen Irrtums bedarf es nicht. 3. § 15 Nr. 3 VOB/B besagt nicht, daß die ausdrückliche Anerkennung von verspätet vorgelegten Stundenlohnzetteln keine Wirkung habe. Vielmehr kann der bevollmächtigte Architekt Stundenlohnzettel auch dann mit Wirkung gegen den Auftraggeber anerkennen, wenn sie ihm nicht innerhalb der Frist des § 15 Nr. 3 Satz 2 VOB/B vorgelegt werden.

Normenkette:

VOB/B § 14; VOB/B § 15;

Hinweise:

Hinweis zu B

Ob eine fingierte Willenserklärung nachträglich angefochten werden kann, ist streitig. Einigkeit besteht darüber, daß der Auftraggeber die fingierte Erklärung nicht mit der Begründung anfechten kann, er habe die Bedeutung des Schweigens nicht gekannt und habe eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen (vgl. Nicklisch/Weick, Rdn. 34).

Hinweis zu C