Hinweis zu B
Ob eine fingierte Willenserklärung nachträglich angefochten werden kann, ist streitig. Einigkeit besteht darüber, daß der Auftraggeber die fingierte Erklärung nicht mit der Begründung anfechten kann, er habe die Bedeutung des Schweigens nicht gekannt und habe eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen (vgl. Nicklisch/Weick, Rdn. 34).
Hinweis zu C
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