OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.07.2020
2 K 22/19
Normen:
BImSchG § 50 S. 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; FStrG § 3 Abs. 1 S. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 37 Abs. 1;

Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Hinreichende Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses; Anlage eines straßenbegleitenden Radweges

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 2 K 22/19

DRsp Nr. 2020/11782

Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Hinreichende Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses; Anlage eines straßenbegleitenden Radweges

1. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Planfeststellungsbeschlusses genügt es, wenn sich sein Regelungsgehalt aus dem Beschluss in Verbindung mit den planfestgestellten Planunterlagen ermitteln lässt.2. Für die Planrechtfertigung genügt es, dass die Planung auf die Zielsetzung des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ausgerichtet und erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist. Dies gilt auch für die zusätzliche Anlegung von Radwegen, etwa aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.