BVerwG - Beschluß vom 11.09.1989
4 B 170.89
Normen:
BauGB § 35; BBauG § 35; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2789/88

Anforderung an die auf eine Grundsatzrevision zielende Nichtzulassungsbeschwerde; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung

BVerwG, Beschluß vom 11.09.1989 - Aktenzeichen 4 B 170.89

DRsp Nr. 2009/19888

Anforderung an die auf eine Grundsatzrevision zielende Nichtzulassungsbeschwerde; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. 2. Alle baulichen Anlagen können den Begriff der Splittersiedlung erfüllen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wozu auch Lagerschuppen gehören, in denen sich notwendigerweise arbeitende Menschen gelegentlich aufhalten können.

Normenkette:

BauGB § 35; BBauG § 35; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 3;

Gründe: