OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2012
I-26 U 142/09
Normen:
BGB § 611; BGB § 823 Abs.1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 378/08

Anforderung an die Befunderhebung bei plötzlichen, stechenden Kopfschmerzen

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen I-26 U 142/09

DRsp Nr. 2013/2639

Anforderung an die Befunderhebung bei plötzlichen, stechenden Kopfschmerzen

1. Bei dem Auftreten von plötzlichen, stechenden Kopfschmerzen hat sich die Befunderhebung auch auf den Ausschluss einer Subarachnoidalblutung einschließlich ihrer Vorstufe Warning Leak zu erstrecken.2. Die Ergebnisse der Anamnese und Befundung sind dokumentationspflichtig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 26.08.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen sowie alle materiellen Schäden, letztere, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen ist der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 823 Abs.1;

Gründe

I.

Der Kläger hat von der Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 50.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 34.280,00 € und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt.

1. 2. 3.