OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 12.01.2001 10 B 1837/00
Normen:
BauO NRW §§ 37, 51 Abs. 1, § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 11 ; VStättVO NRW § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1, § 23; VStättVO NRW 1969 § 106; GastBauVO NRW § 29 Abs. 1 Nr. 2; BauPrüfVO NRW §§ 11, 12 Abs. 2 u. 5;
Fundstellen:
BauR 2001, 755
Anforderungen an Bauantrag für eine Diskothek)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 10 B 1837/00
DRsp Nr. 2001/9956
Anforderungen an Bauantrag für eine Diskothek)
»1. Diskotheken sind Versammlungsstätten i.S. des § 2 Abs. 1 VStättVO NRW. Auf sie finden die Vorschriften für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 VStättVO NRW vorliegen, weil die Diskothek für mehr als 200 Besucher bestimmt ist.2. Beantragt ein Bauherr eine Baugenehmigung für den Bau und Betrieb einer Diskothek, ohne die nach § 106 VStättVO a.F./12 Abs. 2 BauPrüfVO n.F. erforderlichen besonderen Bauvorlagen, insbesondere hinsichtlich der erhöhten Brandschutzanforderungen der VStättVO, einzureichen, ist Gegenstand des erteilten Bauscheines lediglich eine Diskothek für bis zu 200 Besucher.«
Normenkette:
BauO NRW §§ 37, 51 Abs. 1, § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 11 ; VStättVO NRW § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1, § 23;
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